Abstract:Das kriminalpolitische Programm des TOA entwickelte sich in Deutschland als zaghafte Außenseiteridee gegen das Strafrecht als bloß staatliches Vergeltungs- und Sicherungsinstrument. TOA sollte daneben ein Mittel der selbstverantwortlichen Konfliktregelung und Normwiederherstellung nach Straftaten entgegensetzen. Die Idee traf in den 1980er-Jahren auf günstige gesellschaftliche Bedingungen: Wirkungskrise des Strafrechts, Aufwertung der Opferposition, mehr Teilhabe der Bürger am Staat (Kommunitarismus) und gelungene Modellprojekte zum Vorzeigen. TOA avancierte zur „hoffnungsvollsten Alternative im Sanktionensystem“, bestimmte die wissenschaftliche Diskussion und gelangte zwischen 1990 und 2000 mit klaren Vorgaben in das JGG, StGB und die StPO.
Das war es dann aber erst einmal! Nach der ersten Erfolgsgeschichte trat Stagnation ein: Stillstand bei den schon geringen Sanktionsanteilen, Zurückhaltung in der Justizpraxis, kein Ausbau flächendeckender Organisation zur Konfliktregelung und vor allem fehlendes Finanzierungskonzept. In diesen Bereichen muss es weitergehen, wenn die hoffnungsvollste Alternative zur Strafe in die Praxis umgesetzt werden soll. Überlegungen dazu werden vorgestellt.
Vita:Prof. Dr. Dieter Rössner, 1945, Studium, Promotion und Habilitation (1985) in den Rechtswissenschaften in Tübingen; 10-jährige Tätigkeit (1975–85) im baden-württembergischen Justizdienst als Richter, Staatsanwalt und Referent im Justizministerium. 1985-88 an der Universität Lüneburg, danach Lehrstühle für Strafrecht und Kriminologie an den Universitäten Göttingen, Halle und von 1997 bis 2012 in Marburg (Direktor des Instituts für Kriminalwissenschaften). Vorsitzender des Landespräventionsrates in Hessen. Forschungs- und gebiete: Strafrechtliche Kontrolle und Sanktionswirkungen, Strafrechtstheorie, Täter-Opfer-Ausgleich und opferbezogene Strafrechtspflege, Forensische Psychiatrie, Gewaltforschung, Vergleichsuntersuchungen zur Persönlichkeit von Straftätern, empirisch orientierte Kriminalprävention und Wirkungsforschung; Sportstrafrecht.