02.12.2017

Rechtsgutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland

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Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat am 27.11.2017 zwei Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland veröffentlicht und auf erhebliche Defizite bei der Umsetzung der Kernprinzipien der UN-Kinderechtskonvention in Deutschland hingewiesen.

Das Gutachten zur Umsetzung und Anwendung der Kinderrechtskonvention in Deutschland wertet in allen Rechtsgebieten mit direktem oder indirektem kinderrechtlichen Bezug Gesetzesmaterialien, Gerichtsentscheidungen und juristische Fachliteratur systematisch aus auf Versäumnisse des Gesetzgebers sowie unterbliebene und fehlerhafte Anwendung bestehender Kernprinzipien der Kinderrechtskonvention (KRK) im Einzelfall insbesondere durch die Rechtsprechung. Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass trotz positiver Entwicklungen in einigen Rechtsgebieten immer noch erhebliche Anwendungs- und Umsetzungsdefizite hinsichtlich des Kindeswohlprinzips nach Artikel 3 KRK und des Beteiligungsrechts des Kindes nach Artikel 12 KRK bestehen.

Das Gutachten zu Kinderrechten ins Grundgesetz sieht es daher als verfassungspolitisch sinnvoll an, das Kindeswohlprinzip und das Beteiligungsrecht explizit im Grundgesetz zu verankern. Prüfgegenstand war der Gesetzentwurf zur Einführung eines neuen Artikel 6 Absatz 5 GG, den das Bundesland Nordrhein-Westfalen am 22. März 2017 in den Bundesrat eingebracht hat. Das Gutachten sieht in der vorgeschlagenen Formulierung eine mit der Verfassung kompatible, adäquate Umsetzung der Kernprinzipien der VN-Kinderrechtskonvention.

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