Welchen Einfluss haben Jugenderhebungen im Strafverfahren?
Carlotta Pirnat
Universität Wien
Welchen Einfluss haben Jugenderhebungen im Strafverfahren?
Hier werden die Ergebnisse einer Studie, welche anlässlich des 100 jährigen Bestehens der Wiener Jugendgerichtshilfe (JGHi) durchgeführt wurde, über die Jugenderhebungen und deren Berücksichtigung im Strafverfahren präsentiert. Geleitet wurde die Studie von der Frage: Werden die von der Jugendgerichtshilfe vorgeschlagenen Maßnahmen von der Richtern übernommen? Wird ein Jugendlicher in Wien straffällig, gibt das Gericht der JGHi den Auftrag, die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, zu erforschen (§ 43 JGG). Weiter hat aus diesen sogenannten Jugenderhebungen hervorzugehen ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren geeignet sind (§ 48 Z 3 JGG). Die JGHi hat ein Repertoire an 16 Vorschlägen entwickelt, die unterschiedliche Weisungen und therapeutische Vorschläge umfassen. Diese Vorschläge sollen gewährleisten, dass der Richter im Einzelfall die geeignetste Maßnahme treffen kann, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Mangels statistischer Zahlen wurde eine Aktenerhebung durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen wie und ob dieser Prozess funktioniert.
Hier werden die Ergebnisse einer Studie, welche anlässlich des 100 jährigen Bestehens der Wiener Jugendgerichtshilfe (JGHi) durchgeführt wurde, über die Jugenderhebungen und deren Berücksichtigung im Strafverfahren präsentiert. Geleitet wurde die Studie von der Frage: Werden die von der Jugendgerichtshilfe vorgeschlagenen Maßnahmen von der Richtern übernommen? Wird ein Jugendlicher in Wien straffällig, gibt das Gericht der JGHi den Auftrag, die Lebens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten, seine Entwicklung und alle anderen Umstände, die zur Beurteilung seiner körperlichen, geistigen und seelischen Eigenart dienen können, zu erforschen (§ 43 JGG). Weiter hat aus diesen sogenannten Jugenderhebungen hervorzugehen ob und welche Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Schäden oder Gefahren geeignet sind (§ 48 Z 3 JGG). Die JGHi hat ein Repertoire an 16 Vorschlägen entwickelt, die unterschiedliche Weisungen und therapeutische Vorschläge umfassen. Diese Vorschläge sollen gewährleisten, dass der Richter im Einzelfall die geeignetste Maßnahme treffen kann, um den Jugendlichen von weiteren Straftaten abzuhalten. Mangels statistischer Zahlen wurde eine Aktenerhebung durchgeführt, um in Erfahrung zu bringen wie und ob dieser Prozess funktioniert.