Gewaltschutz im Alter
Dr. Anna Schwedler
Goethe-Universität Frankfurt am Main
Freiheit in Form des verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts heißt auch, dass der Einzelne frei entscheiden kann, wo und von wem er gepflegt werden möchte. Doch was passiert, wenn die bevorzugte häusliche Pflege von den eigenen Angehörigen zu einer Vernachlässigung oder Gefährdung des Pflegebedürftigen führt? Das Ergebnis einer Studie von Görgen et al. zeigt deutlich, dass die häusliche Pflege von Angehörigen nicht immer nur rein fürsorglich vollzogen wird, sondern auch Gefährdungspotential mit sich bringt.
Die Frage, die sich im Forschungsprojekt ‚Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte bei Versorgungsabhängigkeit im Alter – Rechtsschutzdefizite und Rechtsschutzpotentiale in der familialen Pflege‘ (VERA) stellt, ist, ob und auf welche Weise sich der Staat in das Pflegeverhältnis einmischen darf oder ob der Staat nicht sogar verpflichtet ist, den Pflegebedürftigen besser zu schützen:
Einerseits ist der Staat nach dem Art. 20 GG verpflichtet, den Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten insbesondere für die „systematisch Schwächeren“ in der Gesellschaft zu gewährleisten. Daher ist zu überlegen, wie der Staat präventiv das Pflegeverhältnis verbessern kann, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten und ob notfalls auch intervenierende staatliche Maßnahmen zuzulassen sind. Andererseits hat der Staat das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu achten.
Die Frage, die sich im Forschungsprojekt ‚Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte bei Versorgungsabhängigkeit im Alter – Rechtsschutzdefizite und Rechtsschutzpotentiale in der familialen Pflege‘ (VERA) stellt, ist, ob und auf welche Weise sich der Staat in das Pflegeverhältnis einmischen darf oder ob der Staat nicht sogar verpflichtet ist, den Pflegebedürftigen besser zu schützen:
Einerseits ist der Staat nach dem Art. 20 GG verpflichtet, den Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeitsrechten insbesondere für die „systematisch Schwächeren“ in der Gesellschaft zu gewährleisten. Daher ist zu überlegen, wie der Staat präventiv das Pflegeverhältnis verbessern kann, um die pflegenden Angehörigen zu entlasten und ob notfalls auch intervenierende staatliche Maßnahmen zuzulassen sind. Andererseits hat der Staat das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen zu achten.
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