Bilder radikalisierter Extremisten in der Praxis des Strafvollzugs
Anika Hoffmann
Kriminologische Zentralstelle e.V. KrimZ
Sog. Deradikalisierungsstrategien im deutschen Justizvollzug sollen interventiven und präventiven Einfluss auf die Entwicklung und Resozialisierung inhaftierter Extremisten haben. Dabei liegt den für den Dienstgebrauch ausgearbeiteten Konzepten das Bild eines bestimmten kriminologischen Tätertypus zugrunde, welches nicht nur das von als radikalisiert eingestuften Personen ausgehende Gefahrenpotential (so z.B. hinsichtlich der Politisierung anderer Inhaftierter) beinhaltet, sondern auch konkrete Handlungsanleitungen und pädagogische Maßnahmen.
Der Vortrag soll die Ergebnisse einer einjährigen qualitativen Studie - kofinanziert mit Mitteln aus dem Fonds für Innere Sicherheit durch die Europäische Kommission - zusammenfassen, die ergänzend zu einer Literaturanalyse der Thematik das Bild des hier gezeichneten Tätertpyus auf seine Anwendbarkeit in der Praxis des Strafvollzugs analysieren. Interviews mit Bediensteten geben einen Einblick, welche Kriterien bei der täglichen Arbeit in dem speziellen Setting einer Justizvollzugsanstalt zum Tragen kommen. Neben den sozialen Faktoren (Spezifika einer „totalen Institution“, Gruppenbildungsprozesse, Heterogenität der Insassen) finden auch die im Strafvollzug relevanten verfassungsrechtlichen Aspekte (u.a. Gewährleistung der Religionsfreiheit) als spezifische, die Umsetzungsoptionen beeinflussende Merkmale Berücksichtigung.
Der Vortrag soll die Ergebnisse einer einjährigen qualitativen Studie - kofinanziert mit Mitteln aus dem Fonds für Innere Sicherheit durch die Europäische Kommission - zusammenfassen, die ergänzend zu einer Literaturanalyse der Thematik das Bild des hier gezeichneten Tätertpyus auf seine Anwendbarkeit in der Praxis des Strafvollzugs analysieren. Interviews mit Bediensteten geben einen Einblick, welche Kriterien bei der täglichen Arbeit in dem speziellen Setting einer Justizvollzugsanstalt zum Tragen kommen. Neben den sozialen Faktoren (Spezifika einer „totalen Institution“, Gruppenbildungsprozesse, Heterogenität der Insassen) finden auch die im Strafvollzug relevanten verfassungsrechtlichen Aspekte (u.a. Gewährleistung der Religionsfreiheit) als spezifische, die Umsetzungsoptionen beeinflussende Merkmale Berücksichtigung.