Sexualisierte Gewalt, Traumatisierung und Flucht
Prof. Dr. Heinz-Jürgen Voß
Hochschule Merseburg
Orientiert an der Genfer Flüchtlingskonvention (aus dem Jahr 1951) haben im Asylgesetz solche Personen die „Flüchtlingseigenschaft“, die sich außerhalb des Herkunftslandes befinden und „begründete[] Furcht vor Verfolgung wegen [der] Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ (§3 AsylG) haben. Von den Personen mit Flüchtlingseigenschaft werden subsidiär Schutzberechtigte unterschieden. Sie müssen „stichhaltige Gründe für die Annahme“ vorbringen, dass ihnen „im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden“ (§4 AsylG) droht. Seit den 1980er und 1990er Jahren finden auch frauenspezifische Verfolgung und sexualisierte Gewalt Berücksichtigung. Für die folgenden Fragestellungen ist weiterhin relevant, dass nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Regelfall ein Anspruch auf medizinische Versorgung nur bei „akuten“ Erkrankungen besteht – also nicht bei „chronischen“. Selbst weitreichende Schmerzerkrankungen und Traumatisierungen können durch Ärzt_innen nur in Ausnahmen oder unentgeltlich behandelt werden.
Akteursspezifischer Schutz vor physischer und auch sexualisierter Gewalt bildet also eine zentrale Säule der Asylgesetzgebung. Gleichzeitig ergeben sich im behördlichen Umgang teils erhebliche Schwierigkeiten. Der Vortrag führt in Fragen der sexualisierten Gewalt im Kontext von Flucht ein.
Akteursspezifischer Schutz vor physischer und auch sexualisierter Gewalt bildet also eine zentrale Säule der Asylgesetzgebung. Gleichzeitig ergeben sich im behördlichen Umgang teils erhebliche Schwierigkeiten. Der Vortrag führt in Fragen der sexualisierten Gewalt im Kontext von Flucht ein.