Bekämpfung der Cybercrime durch Strafrechtsvorverlagerung
Prof. Dr. Sascha Kische
Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
Das BKA verzeichnet zu den aktuellen Erscheinungsformen der Cyberkriminalität neben Identitätsdiebstahl und dem sog. Datenphishing unzählige Vorgehensweisen der Infektion und Manipulation von Computersystemen mit Schadsoftware. Das StGB erfasst diese Phänomene an verschiedenen Stellen, bspw. in §§ 263a, 202a, b und d sowie §§ 303a, b. Noch bedeutsamer aber ist, dass darin auch Vorbereitungs- und Vorfeldaktivitäten pönalisiert sind, deren Vorbeugung gewöhnlich in den gefahrenabwehrrechtlichen Zuständigkeitsbereich der Polizei fallen.
Strafrechtliche „Vorverlagerung“ hat somit Auswirkungen auf die Präventionsarbeit, vor allem aber politische Brisanz: Im Sommer 2019 befasste sich der Bundesrat mit Gesetzesentwürfen aus Bayern und NRW zur Verbesserung und effektiveren Verfolgung von Cyberkriminalität und einem Entschließungsantrag aus Hamburg zur grundlegenden Reform des Computerstrafrechts; ein weiterer Entwurf zur Erfassung des „Digitalen Hausfriedensbruchs“ ist noch anhängig (Drs. 19/1917). Während (noch) keine Mehrheit zur Einbringung erster beider Entwürfe in den Bundestag zustande kam, wurde das Begehren Hamburgs zuletzt von der Tagesordnung gestrichen. Aufgeschoben ist sicherlich nicht aufgehoben – die (vermutlichen) Hintergründe insbesondere aus strafrechtswissenschaftlicher Sicht und das Grundproblem „vorverlagerter Strafbarkeiten“ werden in dem Vortrag näher beleuchtet.
Strafrechtliche „Vorverlagerung“ hat somit Auswirkungen auf die Präventionsarbeit, vor allem aber politische Brisanz: Im Sommer 2019 befasste sich der Bundesrat mit Gesetzesentwürfen aus Bayern und NRW zur Verbesserung und effektiveren Verfolgung von Cyberkriminalität und einem Entschließungsantrag aus Hamburg zur grundlegenden Reform des Computerstrafrechts; ein weiterer Entwurf zur Erfassung des „Digitalen Hausfriedensbruchs“ ist noch anhängig (Drs. 19/1917). Während (noch) keine Mehrheit zur Einbringung erster beider Entwürfe in den Bundestag zustande kam, wurde das Begehren Hamburgs zuletzt von der Tagesordnung gestrichen. Aufgeschoben ist sicherlich nicht aufgehoben – die (vermutlichen) Hintergründe insbesondere aus strafrechtswissenschaftlicher Sicht und das Grundproblem „vorverlagerter Strafbarkeiten“ werden in dem Vortrag näher beleuchtet.