Neues Forschungsprojekt „Jugend(hilfe) im Strafverfahren“

Dirk Lampe
Deutsches Jugendinstitut e.V.
Annemarie Schmoll
Deutsches Jugendinstitut e.V.

Deutsches Jugendinstitut e.V. – DJI

Das vom BMFSFJ geförderte, auf drei Jahre angelegte Forschungsprojekt „Jugend(hilfe) im Strafverfahren – neue Gesetzeslage, veränderte Aufgaben und die Perspektive der jungen Menschen“ stellt seine Fragestellungen und das methodische Vorgehen mit dem Poster vor. Die Umsetzung der Richtlinien (EU) 2016/800 und 2016/1919 führten mit dem Ziel der Stärkung der Verfahrensrechte von beschuldigten Jugendlichen zu umfangreichen Änderungen, v.a. im JGG und der StPO, was das Jugendstrafverfahren verändert und somit für die Jugendhilfe im Strafverfahren und die beschuldigten jungen Menschen folgenreich ist.
Wesentliche Neuerungen betreffen u.a. die Aufgaben der Jugendhilfe im Strafverfahren, die Information der Jugendlichen über ihre Rechte und die Beteiligung der Eltern. Das Projekt beschäftigt sich deshalb zum einen mit der Frage, wie junge Menschen das Jugendstrafverfahren als Adressat/innen erleben und das institutionelle Handeln der verschiedenen verfahrensbeteiligten Akteure (u.a. Jugendhilfe, Polizei, Staatsanwaltschaft) wahrnehmen. Zum anderen zielt das Projekt auf eine Aktualisierung und Vertiefung des empirischen Wissens über die institutionelle Seite der Jugendhilfe im Strafverfahren. Ziel des Projekts ist es u.a., eine empirische Grundlage für die fachliche Weiterentwicklung der Jugendhilfe im Strafverfahren und von adressatengerechteren Angeboten der Jugendhilfe zu schaffen.
26 DPT Poster JuHiS DJI
(Deutsch, PDF)
Auszug aus dem Buch
(Deutsch, PDF)

Zitation

Bitte beziehen Sie sich beim Zitieren dieses Dokumentes immer auf folgende URL: https://www.praeventionstag.de/dokumentation.cms/5358

Hinweis zum Urheberrecht:

Für Dokumente, die in elektronischer Form über Datennetze angeboten werden, gilt uneingeschränkt das Urheberrechtsgesetz (UrhG).
Insbesondere gilt: Einzelne Vervielfältigungen, z.B. Kopien und Ausdrucke, dürfen nur zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch angefertigt werden (Paragraph 53 Urheberrecht). Die Herstellung und Verbreitung von weiteren Reproduktionen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Urhebers gestattet.
Der Benutzer ist für die Einhaltung der Rechtsvorschriften selbst verantwortlich und kann bei Mißbrauch haftbar gemacht werden.

verwandte Schlüsselbegriffe

junge Menschen Jugendhilfe im Strafverfahren