Jugendkriminalrecht – die Umsetzung des Erziehungsgedankens als zentrale Herausforderung
Prof. Dr. Theresia Höynck
Universität Kassel
Die Bezeichnung Jugendkriminalrecht wählt man, wenn man das Jugendstrafrecht vom allgemeinen Strafrecht absetzen und den zentralen Unterschied betonen möchte: Der – inzwischen gesetzlich ausdrücklich festgelegte – Erziehungsgedanke steht dafür, dass die positive Spezialprävention, die Verhinderung weiterer Straftaten des jeweils individuellen Täters durch das Mittel der Erziehung alle im Jugendstrafverfahren zu treffenden Entscheidungen vorrangig zu leiten hat. Nicht Schuldausgleich oder gar Abschreckung anderer stehen im Vordergrund, sondern Erziehung. Was aber genau kann Erziehung im Kontext von Jugendstrafrecht bedeuten? Welche spezifischen Bedingungen ergeben sich aus diesem Kontext? (Wie und durch wen) ist das Erziehungsanliegen einlösbar? Welche Rolle muss, kann und darf Justiz hier spielen? Wie sieht es aus mit den anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere Polizei und Jugendhilfe? Sind nicht einige der Maßnahmen, die das Jugendstraf(!)recht vorsieht, geradezu erziehungsfeindlich? Wie steht es um die öffentliche Akzeptanz des Erziehungsgedankens?