Fortentwicklung des Betäubungsmittelstrafrechts – „Drug Checking“
Prof. Dr. Arthur Kreuzer
Weißer Ring
Anstöße aus Wissenschaft, Praxis und Bundesverfassungsgericht hatten dazu geführt, dass die Politik das ursprünglich umfassend auf strafrechtliche Handhabung des Drogenproblems ausgerichtete Betäubungsmittelgesetz (BtMG) neu gestaltete und interpretierte. Die Drogenpolitik stützte sich seither auf vier Säulen: Prävention, Risikominderung („harm reduction“), Therapie, Repression. Die außerstrafrechtlichen Ziele mussten stetig durch Modelle im Sinne des „trial and error“ und erste gesetzliche Schritte fortentwickelt werden. Sie haben sich bewährt, aber noch nicht überall durchgesetzt. Dazu gehören: Zeugnisverweigerungsrechte für Drogenberater, Entkriminalisierung des Besitzes geringer Drogenmengen zum eigenen Konsum, Vergabe steriler Spritzen zur Infektionsvorbeugung, Drogenkonsumräume, Substitutionsbehandlung mit Methadon und später sogar Diamorphin, Einsatz von Cannabis als Medikament. Andere Modelle sind noch in der Diskussion: Entkriminalisierung von Cannabis, Diamorhin-Substitution in Haft- und Maßregelvollzugsanstalten, „Drug Checking“. Drug Checking soll allen Betroffenen, die irgendeinen Stoff gefunden oder erworben haben, helfen, vertraulich etwas über dessen Inhalte und Wirkweisen zu erfahren, ohne Strafverfolgung riskieren zu müssen. Das in Hessen geplante Modellprojekt stößt aber auf überwindbar erscheinende rechtliche Bedenken.
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