Staatsanwaltschaft und gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention
Prof. Dr. Helmut Fünfsinn
Beauftragter der Hessischen Landesregierung für Opfer von schweren Gewalttaten und Terroranschlägen
„Staatsanwaltschaft und gesamtgesellschaftliche Kriminalprävention“
Auf den ersten Blick lässt sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als repressives Strafverfolgungsorgan deutlich von dem Tun der Akteure der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention, das sich allein der Kriminalitätsvorbeugung widmet, abgrenzen. Überschneidende Kreise des Handelns werden dagegen sowohl bei der Repression als auch bei der Prävention mit der Polizei gesehen. Betrachtet man die Aufgabenwahrnehmung genauer, sind die Grenzziehungen aber nicht mehr so präzise, wenn etwa Phänomene wie Jugendkriminalität - ein Beispiel: die Häuser des Jugendrechts - oder die häusliche Gewalt - hier etwa Interventionsprojekte - beleuchtet werden.
Der Beitrag will deshalb den Einfluss der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention auch auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft nachzeichnen und sinnvolle Bereiche der Zusammenarbeit definieren ohne die durch die Gewaltenteilung vorgezeichnete Grenzziehung zu überspielen.
Auf den ersten Blick lässt sich die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als repressives Strafverfolgungsorgan deutlich von dem Tun der Akteure der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention, das sich allein der Kriminalitätsvorbeugung widmet, abgrenzen. Überschneidende Kreise des Handelns werden dagegen sowohl bei der Repression als auch bei der Prävention mit der Polizei gesehen. Betrachtet man die Aufgabenwahrnehmung genauer, sind die Grenzziehungen aber nicht mehr so präzise, wenn etwa Phänomene wie Jugendkriminalität - ein Beispiel: die Häuser des Jugendrechts - oder die häusliche Gewalt - hier etwa Interventionsprojekte - beleuchtet werden.
Der Beitrag will deshalb den Einfluss der gesamtgesellschaftlichen Kriminalprävention auch auf die Arbeit der Staatsanwaltschaft nachzeichnen und sinnvolle Bereiche der Zusammenarbeit definieren ohne die durch die Gewaltenteilung vorgezeichnete Grenzziehung zu überspielen.