Das Bundesfinanzministerium hat die bestehenden Billigkeitsregelungen, die im Zusammenhang mit der Corona Pandemie im gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich erlassen wurden, bis Ende 2023 verlängert. Dazu hat es mit Schreiben vom 15.12.2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht.
Zu den umsatzsteuerlichen Regelungen wird auf das BMF-Schreiben vom 14.12.2021 verwiesen.
Ausgenommen von der Verlängerung ist die weitere Anwendung des Abschnitts VII, Absätze 2 bis 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom 18.12.2020.
Zur Förderung und Unterstützung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen hatte das BMF umfangreiche steuerliche Erleichterungen bekannt gegeben.
Dazu gehörten u.a.:
I. Vereinfachte Zuwendungsnachweise für Corona-Hilfen für Sonderkonten u.a. im Bereich der freien Wohlfahrtspflege.
II. Spendenaktionen für Corona-Betroffene: Danach ist es unschädlich, wenn gemeinnützige Körperschaften Mittel für andere Satzungszwecke verwenden, ohne ihren Satzungszweck zu ändern. Dies gilt nicht für die Unterstützung von Unternehmen oder Selbständige, sondern nur innerhalb der gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecke. Bitte beachten Sie aber hier eine evlt. abweichende zivilrechtliche Bindung.
III. Maßnahmen für Corona-Betroffene, wonach eine Körperschaft Mittel, die keiner anderen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung Betroffene unterstützen kann. Dies gilt auch für die Überlassung von Personal und Räumlichkeiten. Ausdrücklich genannt sind Einkaufsdienste und vergleichbare Dienste, die für die Steuerbegünstigung der Körperschaft unschädlich sind.
IV. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Hier ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen als Sponsoring oder Zuwendungen an Geschäftspartner als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.
V. Arbeitslohnspende
VI. Aufsichtsratsvergütungen
Unter VII. sind Hilfsleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise aufgeführt: Danach wird es nicht beanstandet, wenn steuerbegünstigte Körperschaften entgeltlich Personal, Sachmittel oder Räumlichkeiten an andere Bereiche zur Verfügung stellen, die zur Bewältigung der Corona-Krise notwendig sind; so können diese Betätigungen sowohl ertragssteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb gem. § 65 AO zugeordnet werden.
VIII. Mittelverwendung:
1. Verluste im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung kann die steuerbegünstigte Körperschaft mit Mitteln aus den anderen Bereichen unschädlich ausgleichen, wenn diese Verluste nachweislich aufgrund der Corona-Krise eingetreten sind.
2. Es widerspricht nicht dem Grundsatz der Selbstlosigkeit, wenn gemeinnützige Körperschaften das Kurzarbeitergeld für eigene Beschäftigte bis zu 80 % aufstocken, wenn dies für alle Arbeitnehmer gleichermaßen erfolgt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen weiterhin gezahlt werden, auch wenn eine Ausübung der Tätigkeit derzeit nicht möglich ist.
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