Präventionspolitik (113)
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zu dem Thema
Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag:
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Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei
(hib/STO) Mit dem Einsatz von Pfefferspray durch die Polizei befasst sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22841) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21995). Danach ist Pfefferspray ein "Mittel des unmittelbaren Zwangs", dessen Anwendung sich bei den Polizeien des Bundes nach den Vorschriften des "Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes" richtet. Dabei schließt es als Einsatzmittel die Lücke zwischen einfacher körperlicher Gewalt und dem Einsatz "schärferer" Zwangsmittel wie etwa der Schusswaffe, wie die Bundesregierung weiter ausführt. Bei der Anwendung von Zwangsmitteln seien die Polizeikräfte streng an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. Der Einsatz von Pfefferspray werde vorher angedroht. "Personen, die den Einsatz von Zwangsmitteln gegen sich vermeiden wollen, haben zu jeder Zeit die Möglichkeit, den Anordnungen der Polizeikräfte Folge zu leisten und den Wirkbereich von Reizstoffen zu verlassen", heißt es in der Antwort weiter. Grundsätzlich sei es bei der Anwendung von Hilfsmitteln der körperlichen Gewalt wie auch beim Einsatz von Waffen möglich, "dass es bei den Betroffenen zu (möglichst nur vorübergehenden) gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen kann", schreibt die Bundesregierung ferner. Der Einsatz des verwendeten Mittels sei in diesen Fällen erforderlich, um den Vollzug polizeilicher Verfügungen gegen Widerstand zu ermöglichen. Da polizeiliche Mittel in einem gegenseitigen Austauschverhältnis stünden, ist der Antwort zufolge "die entscheidende Frage nicht, ob bei einem kleinen Prozentsatz der Fälle eine gravierendere Gesundheitsbeeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, sondern ob ohne Reizstoffsprühgeräte nicht andere Mittel (zum Beispiel Schlagstöcke) eingesetzt werden müssten, die noch schwerere Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorrufen können". In einer Gesamtabwägung müsse trotz Einzelrisiken das Reizstoffsprühgerät mit Pfefferspray in der Palette polizeilicher Mittel beibehalten werden, "weil alternative gleich wirksame Mittel, die ein niedrigeres Gesundheitsbeeinträchtigungspotential haben, derzeit nicht zur Verfügung stehen". -
Anforderungen an Polizei-Dienststellen
(hib/STO) Über Mindestanforderungen an Räumlichkeiten zur Unterbringung von Dienststellen der Bundespolizei berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22959) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22398). Wie die Bundesregierung darin ausführt, müssen solche Räumlichkeiten alle allgemein geltenden baufachlichen Standards nach Gesetzesvorschriften für Gebäude des Bundes und Mindestvorschriften für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Beschäftigten erfüllen. Darüber hinaus werde als bundespolizeitypischer Ausstattungsstandard ein "normales, modernes Verwaltungsgebäude mittlerer Qualität" gefordert, heißt es in der Antwort weiter. Die Anforderungen für die Sicherung der Räumlichkeiten ergeben sich den Angaben zufolge unter anderem aus den "Empfehlungen des Bundeskriminalamtes für die materielle Sicherung von Polizeidienststellen und Einrichtungen der Bundespolizei" und den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik. -
Antwortenkatalog zu Hanf, THC und Cannabidiol
(hib/EIS) Seit dem Jahr 2017 sind beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) insgesamt 246 Anfragen per E-Mail zum Themenkomplex "Hanf, CBD und THC" eingegangen. In seinen Antworten stelle das BVL in der Regel die inzwischen in einem Fragen- und Antwortenkatalog (FAQs) "Hanf, THC, Cannabidiol (CBD) & Co" auf seiner Internetseite zusammengefassten Aspekte dar, heißt es in einer Antwort (19/22866) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/22558) der FDP-Fraktion. Weiter heißt es dazu, dass die entsprechenden Informationen auf der Webseite www.bvl.bund.de/cbd abgerufen werden können. Des Weiteren wird darüber informiert, dass eine Einstufung als neuartiges Lebensmittel (Novel Food) grundsätzlich nur dann in Betracht komme, wenn es sich bei einem Erzeugnis nicht um ein Betäubungsmittel oder Arzneimittel handele. Diese Prüfung müsse der Fragestellung nach dem Novel Food-Status vorausgehen und könne abhängig vom betrachteten Erzeugnis ein komplexer Prozess sein. -
Fälle unrechtmäßiger Datenabfragen
(hib/STO) Über Fälle unrechtmäßiger Datenabfragen beim Bundeskriminalamt (BKA) oder bei der Bundespolizei berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/22897) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21989). Danach konnten beim BKA im Jahr 2018 und im ersten Halbjahr 2020 keine missbräuchlichen Datenabfragen festgestellt werden, während es im Jahr 2019 zu zwei missbräuchlichen Datenabfragen kam. Im einen Fall wurde den Angaben zufolge als Disziplinarmaßnahme eine Geldbuße verhängt; der andere Fall führte laut Vorlage zu einem arbeitsrechtlichen Verfahren, das mit der fristlosen Entlassung endete. Für den Bereich der Bundespolizei wird die Zahl unberechtigter Datenabfragen für das Jahr 2018 mit 17 Fällen angeben, für das Jahr 2019 mit sieben Fällen und für 2020 mit drei Fällen. In allen Fällen konnten die hierfür verantwortlichen Mitarbeiter namentlich zugeordnet werden, wie aus der Antwort weiter hervorgeht. In einem Fall wurde laut Vorlage eine Missbilligung ausgesprochen, in 22 wurden Disziplinarmaßnahmen wie Verweise, Geldbußen und Kürzung der Dienstbezüge verhängt, in vier Fällen erfolgte die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis und in ebenfalls vier Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen geführt. - Analysen und Gutachten der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages
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