Folgen des Cannabiskonsums für den Straßenverkehr
Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis ist laut Bundesregierung „nicht geeignet, von sich aus Fahreignungszweifel zu begründen und die Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens zu rechtfertigen“. Nach Paragraf 14 Absatz 2 Satz 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) müssten vielmehr weitere Tatsachen Zweifel an der Eignung begründen, heißt es in der Antwort der Regierung (20/3852) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/3381).
Der Cannabis-Grenzwert, der im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des Paragrafen 24a Absatz 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) von der Rechtsprechung zugrunde gelegt wird, orientiere sich regelmäßig an den Empfehlungen der Grenzwertkommission, schreibt die Bundesregierung. „Es ist abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung auf Grundlage der jüngst veröffentlichten unterschiedlichen wissenschaftlichen Positionen der Grenzwertkommission entwickelt“, heißt es in der Vorlage.
Hinsichtlich des Konsums von Cannabis zu medizinischen Zwecken verweist die Bundesregierung auf die Regelung des Paragrafen 24a Absatz 2 Satz 3 StVG, wonach der Ordnungswidrigkeitentatbestand des Paragrafen 24a Absatz 2 Satz 1 StVG (Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr) nicht greift, „wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt“.
In den Straftatbeständen Paragrafen 315c (Gefährdung des Straßenverkehrs) und 316 (Trunkenheit im Verkehr) des Strafgesetzbuches (StGB) sei kein gesetzlicher Grenzwert geregelt, schreibt die Regierung. Vielmehr werde der Begriff der Fahrunsicherheit beziehungsweise Fahrtüchtigkeit verwendet. Nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand könne der Nachweis einer anderen - als auf Alkoholkonsum beruhenden - rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit „nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden“. Grenzwerte für eine Blutwirkstoffkonzentration bei Drogen oder Medikamenten für die Annahme einer absoluten Fahrunsicherheit gebe es deshalb nach dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht. Im Falle einer nachgewiesenen THC-Konzentration sei deshalb im Einzelfall in einer Gesamtschau aller relevanten Indizien (Ausfallerscheinungen) die Frage einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit zu beurteilen, heißt es in der Antwort.
Um das Vorhaben einer kontrollierten Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften umzusetzen, erarbeite die Bundesregierung derzeit in ressortübergreifenden Arbeitsgruppen unter Gesamtfederführung des Bundesministeriums für Gesundheit ein Eckpunktepapier, das im Herbst 2022 vom Kabinett beschlossen und als Grundlage für einen Gesetzentwurf dienen soll, wird mitgeteilt. Aufgrund der vielfältigen Fragestellungen seien derzeit fast alle Bundesministerien an der Erarbeitung der Eckpunkte beteiligt.
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