23.09.2023

Begriffsverwendungen in polizeilichen Statistiken

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(hib/STO) Um Begriffsverwendungen in der „Polizeilichen Eingangsstatistik der Bundespolizei“ (PES BPOL) und der „Polizeilichen Kriminalstatistik“ (PKS) geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/8337) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/8145). Darin erkundigte sich die Fraktion danach, welche Unterschiede zwischen dem Erfassungsparameter „Messerangriff“ in der PKS und der Erfassungskategorie der Bundespolizei in der PES BPOL „Gewalttaten mit dem Tatmittel Messer/Messer eingesetzt“ bestehen.

Wie die Bundesregierung dazu ausführt, erfolgt im Rahmen der PES BPOL eine Erhebung des Tatmittels seit dem 1. Juli 2018. Mit Einführung der Erhebung erfolge die Unterscheidung, ob das jeweilige Tatmittel mitgeführt oder eingesetzt wurde. Das Mitführen des Tatmittels umfasse alle Sachverhalte, bei denen der jeweiligen Täter das Tatmittel zugriffsbereit bei der Ausführung der Tat bei sich trug. In Abgrenzung hierzu umfasse der Begriff des Einsatzes des Tatmittels das Nutzen des jeweiligen Tatmittels durch den Täter bei der Tatausführung. Eine Auswertung der statistischen Daten zu „Gewalttaten mit dem Tatmittel Messer/Messer eingesetzt“ erfolge in der PES BPOL nur für Gewaltdelikte. 

In der PKS werden „Messerangriffe“ laut Bundesregierung als „Phänomen“, das heißt als Information zum Fall erfasst. „Messerangriffe“ im Sinne der Erfassung von Straftaten in der PKS seien solche Tathandlungen, bei denen der Angriff mit einem Messer unmittelbar gegen eine Person angedroht oder ausgeführt wird. Das bloße Mitführen eines Messers reiche hingegen für eine Erfassung als Messerangriff nicht aus. „Die Erfassung von ,Messerangriffen' in der PES und der PKS ist mithin nicht vergleichbar“, heißt es in der Antwort weiter.

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