09.01.2021

Präventionspolitik (124)

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zu dem Thema

  • Aktuelles aus dem Deutschen Bundestag:
    • Koffeinaufnahme durch Energydrinks bei Kindern
      (hib/EIS) Ein Großteil der Koffeinaufnahme erfolgt bei Kindern über Teegetränke, koffeinhaltige Limonaden wie Cola sowie über Schokolade. Energydrinks würden dabei keine nennenswerte Rolle spielen, heißt es in einer Antwort (19/25212) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/24760) der AfD-Fraktion. Bei Jugendlichen würden Kaffee- und Teegetränke sowie koffeinhaltige Limonaden zu den wesentlichen Quellen für die Koffeinaufnahme zählen, heißt es weiter. Energydrinks würden nur einen geringen Beitrag zur Gesamtaufnahme an Koffein leisten. Über 90 Prozent der in der vom Robert Koch-Institut (RKI) initiierten Studie "Koffeinzufuhr bei Kindern und Jugendlichen in Deutschland - Ergebnisse aus EsKiMo II" befragten Jugendlichen hätten angegeben, keine Energydrinks zu konsumieren. Darüber hinaus hätten sogenannte Energy Shots seit geraumer Zeit kaum noch Marktbedeutung. Die Bundesregierung fördere überdies aktuell ein Forschungsprojekt des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) zu Energydrinks. In diesem Projekt soll untersucht werden, ob ein chronisch hoher Verzehr von Energydrinks bei Jugendlichen zu Herz-Kreislauf-Krankheiten führen könnte. Die Ergebnisse werden bis Ende des Jahres 2022 erwartet.

    • Inhaftierte Deutsche im Ausland
      (hib/AHE) Mit Stand 30. Juni 2020 sind 1.561 deutsche Staatsangehörige im Ausland inhaftiert gewesen, die auf ihren Wunsch von den deutschen Auslandsvertretungen konsularisch betreut werden. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/24877) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/24413) hervor. Die meisten Häftlinge werden den Angaben zufolge in den Vereinigten Staaten von Amerika (184), Spanien (139), Frankreich (76), der Türkei (63), der Schweiz (63), Polen (55), Italien (53), Österreich (50), Großbritannien (44) und Thailand (35) konsularisch betreut.

    • Spielzeug mit Abhör-Möglichkeiten
      (hib/PEZ) In Deutschland sind bislang drei Spielzeuge als "verbotene Sendeanlage" eingestuft worden. Dabei handelt es sich um einen Roboter und eine Puppe, die mit dem Kind sprachen, wie aus der Antwort (19/25076) auf eine Kleine Anfrage (19/24694) der FDP-Fraktion hervorgeht. Das dritte sei ein ferngesteuerter Spielzeugpanzer, der Bilder aufgenommen habe. Zudem seien Verfahren zu Smartwatches für Kinder geführt worden, die zum unbemerkten Abhören der Kinder und in der Nähe stehender Personen geeignet gewesen seien. Verbotene Sendeanlagen sind Produkte, die zum Abhören geeignet sind. In der Antwort verweist die Bundesregierung auf Informationen dazu von der Bundesnetzagentur, die im Internet abrufbar sind.

    • Sorgen und Ängste von Kindern in der Pandemie
      (hib/PK) Studien zeigen, dass die Pandemie bei Kindern und Jugendlichen Sorgen und Ängste verstärkt. Psychische Auffälligkeiten haben demnach stark zugenommen, wie aus der Antwort (19/25228) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/24280) der FDP-Fraktion hervorgeht. In der Repräsentativstudie "Corona und Psyche" zur psychischen Gesundheit, Lebensqualität und Gesundheitsverhalten von Kindern und Jugendlichen haben den Angaben zufolge 66 Prozent der 11- bis 17-Jährigen eine geminderte Lebensqualität angegeben. Bei 31 Prozent der Kinder lagen psychische Auffälligkeiten vor. Viele Kinder und Jugendliche machen sich Sorgen wegen der Auswirkungen der Pandemie auf die Gesellschaft, die Schule oder die wirtschaftliche Lage, auch sorgen sie sich vor Ansteckung. 

      Bundespolizei kontrolliert Corona-Auflagen
      (hib/PK) Die Aktionen der Bundespolizei zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden nach Angaben der Bundesregierung seit September 2020 statistisch erfasst. So habe die Bundespolizei bis Ende November 2020 rund 185.000 Kontrollen durchgeführt, heißt es in der Antwort (19/25506) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/24614) der FDP-Fraktion. Die Bundespolizei werde bei den Kontrollen zur Einhaltung der Corona-Vorschriften ohne zusätzlichen Personaleinsatz aktiv. Bußgelder würden von der Bundespolizei nicht erhoben. 

    • Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport
      (hib/HAU) Die Evaluation des Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport (Anti-Doping-Gesetz) hat aus Sicht der beauftragten externen Sachverständigen gezeigt, "dass das Anti-Doping-Gesetz in der Praxis vor allem die Gesundheit von Freizeitsportlerinnen und Freizeitsportlern schützt, weniger die Integrität des Sports". So heißt es in dem Evaluierungsbericht der Bundesregierung zu den Auswirkungen der im Anti-Doping-Gesetz enthaltenen straf- und strafverfahrensrechtlichen Regelungen, der als Unterrichtung (19/25090) vorliegt. Die Sachverständigen empfehlen daher der Vorlage zufolge, die Einschränkung des Täterkreises in Paragraf 4 Absatz 7 ersatzlos zu streichen. Laut dieser Norm sind Verstöße gegen das Selbstdoping-Verbot nur für einen kleinen Kreis von Sportlerinnen und Sportlern strafbar: Testpool-Athletinnen und -Athleten und diejenigen, die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang erzielen. Der organisierte Sport aber, dessen Integrität das Gesetz laut Paragraf 1 schützen soll, finde ganz überwiegend in dem Bereich statt, den Paragraf 4 Absatz 7 von der Strafbarkeit ausnimmt, befinden die Experten. Es sei daher ratsam, in der Begründung das strafbarkeitseinschränkende Potential des Tatbestandsmerkmals des "Wettbewerbs des organisierten Sports" herauszustellen. Die Evaluierung habe außerdem gezeigt, dass Verfahren auch gegen Beschuldigte geführt werden, bei denen die aufgefundenen Mengen an Dopingmitteln so gering sind, dass der Erwerb beziehungsweise Besitz - auch nach Einschätzung der Ermittler - nicht als Vorstufe für einen Handel beziehungsweise eine Weitergabe an Dritte anzusehen sei. Die Sachverständigen empfehlen daher, Mengenwerte festzuschreiben, bei deren Erreichung eine Absicht des Handeltreibens "einigermaßen sicher vermutet werden kann". Werde dem nicht gefolgt, sei zumindest in der Dopingmittel-Mengen-Verordnung klarzustellen, "dass zumindest keine Kumulierung von nicht geringen Mengen erfolgen darf", heißt es in der Unterrichtung. Da die Ermittlungsbehörden in besonderer Weise auf Informationen von Sportlerinnen und Sportlern und ihrem Umfeld für die Aufdeckung der Verstöße angewiesen seien, empfehlen die Sachverständigen zum einen, dass die Sportverbände ihre Athletinnen und Athleten stärker als bislang über die Existenz und Funktionsweise der Hinweisgebersysteme der NADA und WADA informieren. Des Weiteren sei zu prüfen, "ob sich eine auf die Besonderheiten des Dopings im Sport zugeschnittene Kronzeugenregelung in das Anti-Doping-Gesetz einführen lässt". Die Evaluierung hat nach Aussage der Sachverständigen auch deutlich gemacht, dass die Ermittlung von Verstößen gegen das Anti-Doping-Gesetz eine Reihe von rechtlichen, medizinischen und kriminalistischen Spezialkenntnissen voraussetzt. Diese seien vor allem bei Schwerpunktstaatsanwaltschaften vorhanden, während sich bei anderen Staatsanwaltschaften ohne entsprechende Spezialisierung häufig Probleme bei der Anwendung des Anti-Doping-Gesetzes gezeigt hätten. "Aus diesem Grund empfehlen die Sachverständigen den Ländern, dem Vorbild der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Rheinland-Pfalz zu folgen und Schwerpunktstaatsanwaltschaften einzurichten", heißt es in der Vorlage. Eine vergleichbare Notwendigkeit für die Einrichtung von Schwerpunktgerichten habe die Evaluierung hingegen nicht ergeben.

Ein Service des deutschen Präventionstages.
www.praeventionstag.de

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