26.02.2022

Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates

(hib/STO) Um eine Definition des Begriffs der „verfassungsschutzrelevanten Delegitimierung des Staates“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (20/774) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/601). Darin verwies die Fraktion darauf, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz nach eigenen Angaben einen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet hat. 

Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, bezeichnet dieser Begriff „phänomenologisch eine neue Fallgruppe extremistischer Bestrebungen, die unter der herkömmlichen Klassifizierung - etwa in Rechtsextremismus oder Linksextremismus - nicht adäquat zuordenbar ist“. In dieser Bezeichnung komme die Abgrenzung zur - auch harten - Kritik an Regierungshandeln oder -mitgliedern durch das qualifizierende Adjektiv „verfassungsschutzrelevant“ zum Ausdruck. Die damit bezeichnete Schwelle orientiere sich an der Rechtsprechung von Bundesverwaltungsgericht und Bundesverfassungsgericht.

Phänomenologisch werden damit laut Bundesregierung solche Bestrebungen erfasst, die durch die systematische Verunglimpfung und Verächtlichmachung des auf der freiheitlichen demokratischen Grundordnung basierenden Staates und seiner Institutionen beziehungsweise Repräsentanten geeignet sind, das Vertrauen der Bevölkerung in diese Grundordnung zu erschüttern. „Von sachbezogener - auch polemischer - Kritik unterscheidet sich dies gerade dadurch, dass unter Außerachtlassung jeder Bemühung um Augenmaß an die Stelle des kritischen Urteils eine Darstellung tritt, die im einzelnen kritikwürdige Zustände bewusst entstellt, begleitet von einer Diffamierung der Einrichtungen des Staates und seiner Repräsentanten, so dass der Eindruck entstehen muss, diese allenthalben bestehenden ,Missstände' hätten letztlich ihre Ursache in der Grundordnung selbst, am Maßstab praktischer Bewährung gemessen sei sie also untauglich“, heißt es in der Antwort weiter. Dadurch werde ein Klima geschaffen, „in dem - letztlich womöglich sogar auf Gewaltanwendung zielende - Neigungen gedeihen, diese Grundordnung als in ihren Auswirkungen ,unerträglich' zu beseitigen“.

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