18.06.2022

EU-Verordnung zu terroristischen Online-Inhalten

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(hib/STO) Als Unterrichtung (20/2162) liegt die Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Durchführung einer EU-Verordnung „zur Bekämpfung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte“ und Änderung weiterer Gesetze (20/1632) vor. Die Verordnung muss als unmittelbar geltendes Unionsrecht nicht in nationales Recht umgesetzt werden. Um die Verpflichtungen aus der Verordnung 2021/784 zu erfüllen, sind jedoch einige Durchführungsbestimmungen nötig. Dabei geht es vor allem um Regelungen zu Zuständigkeiten und Befugnissen der beteiligten deutschen Behörden sowie zur nationalen Ausgestaltung der Ordnungswidrigkeitsbestimmungen. In dem Gesetzentwurf werden die zuständigen Behörden benannt und die Zusammenarbeit mit den Landesmedienanstalten geregelt. Zudem enthält der Entwurf die in der Verordnung vorgesehenen Sanktionen in Form von Bußgeldvorschriften.

In seiner Stellungnahme bittet der Bundesrat unter anderem um eine Prüfung, ob der im Gesetzentwurf vorgesehene Bußgeldrahmen angepasst werden sollte, da der Anwendungsbereich der EU-Verordnung grundsätzlich alle Hostingdiensteanbieter umfasse und nicht nur Betreiber großer sozialer Netzwerke. Dass dem Entwurf zufolge für bestimmte Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro festgesetzt werden könne, könnte sich für bestimmte Unternehmen existenzgefährend auswirken, argumentiert der Bundesrat. Dies gelte gerade für kleine und möglicherweise erst unlängst gegründete Unternehmen, die noch nicht über ausreichende Strukturen verfügen, um den Pflichten aus der Verordnung wie etwa dem Entfernen von Inhalten innerhalb einer Stunde nach Erhalt einer vollziehbaren Anordnung ordnungsgemäß nachkommen zu können. 

Nach Auffassung der Bundesregierung ist dagegen eine Anpassung des vorgesehenen Bußgeldrahmens nicht erforderlich. Dieser stelle lediglich die Höchstgrenze für eine zu verhängende Geldbuße dar, schreibt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung, die ebenfalls in der Unterrichtung enthalten ist. Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens müsse die Bußgeldbehörde der EU-Verordnung zufolge bei der Festlegung der Höhe der Einzelgeldbußen alle relevanten Umstände berücksichtigen. Hierzu zähle die Finanzkraft sowie „die Art und Größe des Hostingdiensteanbieters, insbesondere ob es sich um ein Kleinstunternehmen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt“.

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